Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten
durch den öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständige
Dipl.-Ing. Bodo Bertram
§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbezeichnung des öffentlich bestellten
und vereidigten Kfz-Sachverständigen zu seinem Auftraggeber
bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
(AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige
ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Gutachtenausführung
1. Das Gutachten ist nach den Richtlinien "Mindestanforderungen
an ein Gutachten" der zuständigen Kammern zu erstellen.
§ 3 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische
oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen
oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachtlicher Tätigkeit
wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen,
Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit
kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher
Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung
schriftlich festzulegen.
§ 4 Durchführung des Auftrages
1. Der Auftrag ist entsprechend der gültigen Gründsätze
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes
Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver
und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche
Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig
ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten
bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung
des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages
die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich,
so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt,
zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen
und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen
vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen
zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung
des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis
zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen
erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen,
sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.
6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt,
bei beteiligten Behörden und dritten Personen, die für
die Erstattung des Gutachten notwendigen Auskünfte einzuholen
und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom
AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist innerhalb einer vereinbarten Frist
zu erstatten.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in zweifacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden
gesondert in Rechnung gestellt, wobei eine zusätzliche Ausfertigung
für die Handakte des Sachverständigen kostenpflichtig
ist.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten
Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung
des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert
zurückzugeben.
§ 5 Pflichten des AG
1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen
erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis
seines Gutachtens verfälschen könnten.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen
alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte
und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr)
unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige
ist von allen Vorgängen und Umständen die erkennbar für
die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sind, rechtzeitig und
ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
3. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung
des Honoraranspruches gestattet.
§ 6 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gemäß
§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht.
Dem entsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten
selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt
geworden sind, Unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen
Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses
hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb
des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige
hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten
Personen eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe
oder eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstattung erlangten
Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften
dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich
und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 7 Urheberschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten
Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages
gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen
Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß
bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens
an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung
oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen
gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem
Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen
sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 8 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer
Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach
der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung errechnet
sich aus der zur Zeit gültigen Honorartabelle (Stand 07.01.2002).
2. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Vereinbarungen
im Werkvertrag und der Honorartabelle (Stand 07.01.2002), welche
im Büro ausliegt. Insbesondere bei Schadengutachten bestimmt
sich die Höhe des netto Grundhonorars nach der brutto Schadenhöhe.
Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich
anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe
(ohne Nachweis) verlangt werden.
§ 9 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens
beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens
unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung
durch Nachnahme ist zulässig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug,
so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung
weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe
von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung
nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben
eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen
zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt,
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche
gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung,
Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der
AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 10 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. §
4 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige
für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. §
5 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so
beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw.
des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann
der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen
oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er
die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei
nicht zur vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle
höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf
einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen
führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist
verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse
dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig
unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch
in diesem falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch
nicht zu.
4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur
verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
§ 11 Kündigung
1. Auftraggeber und Sachverständiger können den
Vertrag jederzeit aus wichtigem Gründ kündigen. Die Kündigung
ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur
Kündigung berechtigen, sind u. a.: Rücknahme der öffentlichen
Bestellung durch die zuständige Bestellbehörde, Entzug
der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die
Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur
Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen
Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf
den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen
kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät;
wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige
nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt,
den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung
erbrachten Teilleistung zu.
6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige
den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter
Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall
keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist,
wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen
noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 12 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur
kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten
verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert
oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung)
verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung
dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls
erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch
auf Schadenersatz unberührt.
§ 13 Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden
- gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine
Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch
für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch
nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges
sind in § 10 abschließend geregelt.
3. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist
des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim
AG.
§ 14 Teilunwirksamkeit
1. Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig
sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des
Sachverständigen.
2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist
der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn
der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 16 Abtretungen
1. Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen
den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehende gegenwärtige
oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den Sachverständigen
an Dritte abzutreten oder zu veräußern.
Stand: 2002
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